SATZUNG DER INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR ARCHITEKTUR UND PHILOSOPHIE e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
INTERNATIONALE GESELLSCHAFT FÜR ARCHITEKTUR UND PHILOSOPHIE e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Siegen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Wissenschaft sowie die Förderung der Volksbildung.
(3) Der Verein fördert insbesondere die Erforschung der Schnittstelle zwischen Architektur und Philosophie in Theorie und Praxis. Dies geschieht durch Vorträge und Tagungen sowie durch die Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift („Systemae. Interdisziplinäre Zeitschrift für Architektur und Philosophie“).
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Satz getilgt: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.)
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Satz getilgt: Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten.)
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder im In- und Ausland. Diese können natürliche oder juristische Personen (getilgt: sowie Institutionen) sein.
(2) Mitglied kann des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(3) Über den Aufnahmeantrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle des Zweifels oder der Ablehnung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Aus gewichtigem Grund kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.
(7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. (Satz getilgt: Mitglieder ohne regelmäßiges Einkommen sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.)
(Punkt 8 getilgt: (8) Fördernde Mitglieder und Institutionen entrichten ihren Beitrag nach Absprache mit dem Vorstand.)
§5 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Wissenschaftliche Beirat.
§6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alle drei Jahre stattzufinden. Ort und Termin der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem vom Vorstand angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung
1. nimmt den Dreijahresbericht des Vorstands entgegen,
2. genehmigt die Jahresabrechnung,
3. entlastet den Vorstand,
4. führt Wahlen durch, insbesondere diejenigen des Vorstands
5. setzt den Mitgliedsbeitrag fest,
6. beschließt über Anträge des Vorstandes, des Wissenschaftlichen Beirates und der Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder sind für die Übermittlung ihrer Adresse (e-mail/postalisch) selbst verantwortlich.
(4) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie werden den Mitgliedern umgehend bekanntgegeben. Das Stimmrecht ist durch Vollmacht übertragbar.
(5) Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden der Versammlung gegenzuzeichnen.
§7 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand der INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR ARCHITEKTUR UND PHILOSOPHIE e.V. besteht aus mindestens vier Mitgliedern, einem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten sowie einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können Beisitzer bestellt werden. (Satz getilgt: Schriftführer und Schatzmeister sind jeweils Stellvertreter des Präsidenten.)
1. Der Gesamtvorstand sollte die Internationalität des Vereins spiegeln.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.
3. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Eine einmalige Wiederwahl des Präsidenten und Vizepräsidenten ist möglich.
5. Kein Vorstandsmitglied kann länger als drei Wahlperioden hintereinander in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz in der Sitzung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(3) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Präsident des Vereins leitet die ordentliche Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und sein Stellvertreter. Sie können die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.
(5) Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wird ein Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt. Für die Zwischenzeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt gegebenenfalls der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Geschäfte des ausgeschiedenen wahrnehmen soll.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
§8 Der Wissenschaftliche Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät bei der wissenschaftlichen Ausrichtung des Vereins und betreut die wissenschaftliche Zeitschrift ("Systemae. Interdisziplinäre Zeitschrift für Architektur und Philosophie“). Er besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen.
(2) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates ist Mitglied des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die anderen Mitglieder des Beirates müssen nicht zwangsläufig Mitglieder des Vereins sein. Sie werden einvernehmlich vom Vorsitzenden des Beirates und dem Gesamtvorstand der INTERNATIONALEN GESELLSCHAFT FÜR ARCHITEKTUR UND PHILOSOPHIE eV. bestimmt.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Präsident des Vereins und sein Stellvertreter werden zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates eingeladen.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(2) Der wissenschaftliche Beirat kann im Falle der Auflösung des Vereins beschließen, seine Tätigkeit in einer anderen Rechtsform fortzusetzen. Ihm verbleiben die schriftlichen Unterlagen über seine Tätigkeit und das Recht, die wissenschaftliche Zeitschrift („Systemae. Interdisziplinäre Zeitschrift für Architektur und Philosophie“) weiterzuführen.
Siegen, den 13.12.2010